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Weiterbildung Fachpsychotherapeutin / Fachpsychotherapeut

Am WPP ab voraussichtlich 2025
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Foto: Jan-Peter Kasper (Universität Jena)

Aufruf zur Demo

Foto: PsyFaKo

Absolvent:innen des neuen Masterstudiengangs "Klinische Psychologie und Psychotherapie" können sich nach Studium und Approbation in einer fünfjährigen Weiterbildung zu Fachpsychotherapeut:innen qualifizieren. Die Weiterbildungsordnung der OPK können Sie hier einsehen: WBO der OPKExterner Link

Das WPP plant ab voraussichtlich 2025, die neue Weiterbildung zum/zur Fachpsychotheraoeut:in im Gebiet Erwachsene, Verfahren Verhaltenstherapie anzubieten. Dazu haben wir ein umfassendes Curriculum erstellt. Wir sind von der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer bereits als Weiterbildungsstätte akkreditiert und streben nun die Zulassung als Weiterbildungsinstitut an. Sobald dieser Prozess durchlaufen ist, werden wir Sie hier informieren. Ab wann wir die Weiterbildung anbieten können, ist abhängig von der Klärung der Finanzierung durch den Gesetzgeber und die Krankenkassen.

  • Wozu brauche ich als Masterpsycholog:in mit Approbation noch die Fachgebietsweiterbildung?

    Die Approbation stellt die berufsrechtliche Anerkennung zur selbstständigen Ausführung von Heilbehandlungen dar. Damit kann man sich also theoretisch in eigener Privatpraxis niederlassen. Inwiefern private Krankenversicherungen die Kosten von Behandlungen ohne Fachkunde tragen werden, ist offen. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl an Tätigkeitsfelder in der Prävention, Beratung, Rehabilitation oder im stationären Setting psychiatrischer Kliniken. 

    Um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können (z.B. im Rahmen eines eigenen Kassensitzes oder in Anstellung in einer Praxis) ist die sozialrechtliche Anerkennung durch die Fachgebietsweiterbildung unabdingbar.

  • Wie ist die neue Weiterbildung aufgebaut?

    Die Weiterbildung ist auf fünf Jahre in Vollzeittätigkeit angelegt (bei Teilzeit entsprechende Verlängerung) und untergliedert sich in

    • mindestens 24 Monate Tätigkeit im stationären Bereich
    • mindestens 24 Monate Tätigkeit im ambulanten Bereich
    • bis zu 12 Monate vice versa oder Tätigkeit in institutionellen Bereichen (z.B. Beratungsstellen).

    Inhaltlich ist die Weiterbildung zunächst in drei Gebiete aufgeteilt, wobei man sich auf eins festlegen muss:

    • Kinder und Jugendliche
    • Erwachsene
    • Neuropsychologische Psychotherapie

    Im Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie wird alters- und verfahrensübergreifend qualifiziert. Für die Gebiete KJP und Erwachsene muss man sich zusätzlich auf eines der folgenden vier Verfahren festlegen:

    • Verhaltenstherapie
    • Systemische Therapie
    • Tiefenpsychlogisch fundierte Psychotherapie
    • Analytische Psychotherapie

    Im Anschluss an die Fachpsychotherapeutenweiterbildung kann man sich in Ergänzungsbereichen weiterqualifizieren, z.B. in den Bereichen Schmerzpsychotherapie und Sozialmedizin, oder ein weiteres Verfahren ergänzen.

    Das WPP plant, die Fachpsychotherapeutenweiterbildung im Gebiet Erwachsene, Verfahren Verhaltenstherapie, anzubieten. 

  • Mit welchen Kosten ist für die Weiterbildung zu rechnen?

    Für die Weiterbildung selbst fallen für die PiWler keine Kosten an - dies war eines der Kernziele der Psychotherapeutenreform. Die Weiterbildung wird im Angestelltenverhältnis an Kliniken und Weiterbildungsstätten durchgeführt. Diese stellen die Vermittlung der theoretischen Inhalte sicher, entweder durch eigenes Personal oder durch Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten oder anderen Partnern.

    Aktuell steht eine gesetzliche Klärung der Finanzierung der Weiterbildung weiterhin aus. Es ist noch nicht geregelt, wie Weiterbildungsstätten die Kosten der Weiterbildung (bestehend aus den Gehältern der PiWs, der Honorare für Dozierene und Weiterbildungsbefugte, Kosten administrativer Aufwände) erstattet bekommen. Es gibt viele Initiativen, die sich für eine gesetzliche Klärung einsetzen, so wurde z.B. 2023 durch die PsyFaKo eine Petition zur Finanzierung der Weiterbildung im Bundestag eingereicht (Petition)Externer LinkOhne eine gesetzliche Klärung ist es für die Weiterbildungsinstitute schwierig, eine qualitativ hochwertige Weiterbildung bei angemessener Vergütung der PiWs anzubieten.

    Die PsyFaKo setzt sich auch weiterhin aktiv für die Klärung der Finanzierung ein. HierExterner Link können Sie sich über aktuelle Aktionen informieren und erfahren, wie Sie selbst aktiv werden können.

  • Kann ich als Masterpsycholog:in mit Approbation auch noch die Ausbildung absolvieren?

    Es besteht in Thüringen grundsätzlich die Möglichkeit, dass Studierende, die vor dem 01.09.2020 ein einschlägiges Psychologiestudium begonnen haben, nach der Übergangsregelung (PsychThG §27) noch die Ausbildung "nach altem Recht" beginnen können, müssen diese jedoch einschließlich Staatsprüfung bis zum 01.09.2032 abgeschlossen haben.

    Folgende Voraussetzungen sind dabei obligatorisch:

    • Aufnahme des ausbildungseröffnenden Bachelorstudiums vor dem 01.09.2020
    • Nachweis eines berufsrechtlich anerkannten oder gleichwertigen (Master)Abschlusses (Feststellungsbescheid berufsrechtliche Anerkennung zuständige Behörde oder Bescheid nach § 9 Abs. 5 PsychThG) nach neuem Recht
    • erfolgreiche staatliche Prüfung nach neuem Recht (optional, aber empfehlenswert)
    • Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 PsychThG a.F. bei PPT/KJPT
      • (Master)Abschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (keine Fachhochschule!)        ➔ Hinweis: bei Anrechnungen von Studienleistungen müssen alle erlangten Leistungen universitär sein
      • bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie ein-       schließt (siehe Sonderregelung neuer Master unter b))

    AIle Studiengänge/Abschlüsse, welche die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollständig kumulativ erfüllen, berechtigen daher nicht zu einer Ausbildungsaufnahme nach altem Recht.

    Außerdem gilt zu beachten: Da die Ausbildung nach altem Recht als gleichzeitig approbierte/r Psychotherapeut/in aus haftungsrechtlicher und finanzieller Sicht nicht vereinbar ist, gilt es, nach erfolgreich bestandenem Masterabschluss freiwillig auf die Antragstellung zur Approbation zu verzichten. Diese wird dann erst nach erfolgreich bestandener Ausbildung beantragt.

    Für Studierende, die nach dem 01.09.2020 ihr Studium begonnen haben, gilt die o.g. Regelung nicht. Sie müssen warten, bis eine Klärung der Finanzierung der Weiterbildung erfolgt ist und Weiterbildungsstätten die Fachpsychotherapeutenweiterbildung anbieten.